Pflegeeinstufungsverfahren


Der Grad der Pflegebedürftigkeit

Zuteilung der Pflegestufe erfolgt auf Antrag bei der Pflegekasse. Die folgende MDK - Begutachtung und Feststellung der Pflegestufe erfolgt nach zeitlichem Hilfebedarf gemäß den Richtlinien der Pflegebegutachtung

- Pflegestufe 1 = erheblich Pflegebedürftig
Mehr als 45 Minuten tgl. Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), min 45 Minuten Hauswirtschaft

- Pflegestufe 2 = Schwerpflegebedürftig
Mehr als 120 Minuten tgl. Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), min 60 Minuten Hauswirtschaft

- Pflegestufe 3 = Schwerstpflegebedürftig
Mehr als 240 Minuten tgl. Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), min 60 Minuten Hauswirtschaft + nächtlicher Pflegebedarf

 

Die Feststellung der Pflegestufe anhand der Pflegezeitermittlung:

Zugrunde gelegt wird hier der sogenannte „individuelle Hilfebedarf“ und die tatsächlich geleistete Hilfe.

Es werden für die Pflegemaßnahmen vorgegebenen Orientierungs- bzw. Richtzeitwerte angesetzt.

Folgend abgebildet sehen Sie die MDK-einstufungsrelevanten Pflegeverrichtungen und den „Zeitkorridor = Richtzeitwert“

Verrichtung  Zeit/Minuten
von
Zeit /Minuten
bis
Ganzkörperwäsche 20 25
Teilwäsche Oberkörper 8 10
 Teilwäsche Unterkörper  12 15 
 Teilwäsche Hände/Gesicht  1
 Baden  20 25 
 Duschen  15  20
 Rasieren  5 10 
 Kämmen  1
Mund / Zahn / Prothesenpflege   5  5
Ankleiden gesamt 8 10
Entkleiden gesamt 4 6
Ankleiden Teilkörper 5 6
Entkleiden Teilkörper 2 3
Wasserlassen 2 3
Stuhlgang 3 6
Richten der Bekleidung 2 2
Wechsel von Windeln nach Wasserlassen 4 6
Wechsel von Windeln nach Stuhlgang 7 10
Wechsel von kleinen Vorlagen / Einlagen 1 2
Entleeren Urinbeutel / Urinflasche / Bettschüssel 2 3
Wechsel / Entleeren Stomabeutel 3 4
Mundgerechte Nahrungszubereitung 2 3
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 15 20
Verabreichen von Sondenkost (Zeitwert pro Tag) 15 20
Gehen / Fortbewegen 1 2
Aufstehen / Zu - Bett - Gehen 1 2
Umlagern 2 3
Transfer 1 1
Treppen steigen    
Verlassen / Wiederaufsuchen der Wohnung    
u.s.w.    
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der ermittelte tägliche Hilfebedarf (Summe der Pflegeminuten) führt zum Ergebnis der Pflegestufe.

Ausschlaggebend bei der Anwendung der Pflegezeitwerte ist die FORM DER HILFE, das bedeutet:

  • Vollübernahme (= VÜ)     =   voller Richtzeitwert (+/- Ermessensspielraum)
  • Beaufsichtigung (= B)      =   voller Richtzeitwert (+/- Ermessensspielraum)
  • Anleitung (= A)               =   kleiner als Richtzeitwert (+/- Ermessensspielraum)
  • Unterstützung (= U)        =   kleiner als Richtzeitwert (+/- Ermessensspielraum)
  • Teilübernahme(=TÜ)        =   kleiner als Richtzeitwert (+/- Ermessensspielraum)

Bei A / U / TÜ wird bei vorhandener  Teil - Selbstpflege - Aktivität eine an den Richtzeitwerten orientiert reduzierte Pflegezeit unterstellt.

Beispiel:

Ein gehunfähiger Pflegebedürftiger wäscht sich mit Unterstützung den Oberkörper selbst am Waschbecken.

Beim Waschen des Unterkörpers ist Hilfe in Form der vollen Übernahme nötig.

Da während der Wäsche des Oberkörpers die Pflegeperson evtl. andere Verrichtungen (z.B. Betten machen, ...) tätigen könnte, wird der Richtzeitwert nicht voll angesetzt, auch wenn sich die Dauer der Pflegeverrichtung   - Waschen  - dadurch evtl. verlängert.

 

Hier finden Sie Infos zu den Besonderheiten der Pflegebegutachtung bei Kindern.

 
Tipp: Fordern Sie im Rahmen der Akteneinsicht das Einstufungs- bzw. Pflegegutachten bei Ihrer Pflegekasse an. 
Nutzen Sie unsere Erfahrung beim Pflegeeinstufungsverfahren - wir beraten Sie gerne

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